Verweist darin auf den folgenden Satz in der Entscheidung des BVerfG vom 10. Februar:
Willige ich in eine Impfung gem.
§ 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ein, “löst dies körperliche Reaktionen aus und kann mein körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.).”
Ich gehöre zu denjenigen, die schwere Impfnebenwirkungen zu befürchten haben.
Dieses Schreiben muss der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt vorlegen. Das Gesundheitsamt muss dann eine fachärztliche Untersuchung beauftragen und der Facharzt muss die persönliche Haftung dafür übernehmen, dass bei euch keine Komplikationen auftreten. Und er muss die erforderliche und richtige Aufklärung machen und dokumentieren.
Das wird kein Arzt machen, der die Daten des PEI oder der EMA kennt.
Siehe Beitrag: Das BVerfG nimmt eine verfassungswidrige Abwägung Leben gegen Leben auf Basis einer wissenschaftlich widerlegten Annahme vor
.
.
Quelle: https://t.me/RA_Ludwig/5013