Gesetzentwurf für eine allgemeine Impfpflicht
Von 7 Ministern der Bundesregierung unterzeichnet
Es ist schon interessant, dass sich 7 Bundesminister mit wichtigen Ressorts in einer langen Reihe von insgesamt 204 Abgeordneten einreihen.
Folgende Minister haben den Entwurf mit unterzeichnet:
Bundeskanzler Olaf Scholz
Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck
Gesundheitsminister Karl Lauterbach
Außenministerin Annalena Baerbock
Arbeitsminister Hubertus Heil
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke
Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit: Svenja Schulze
Verständlich wird dies bei Betrachtung von 2 Aspekten:
👉 Art. 46 Abs. 1 GG regelt die sog. “Indemnität“, einen Strafausschließungsgrund:
“Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“
👉 Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 31.1.2019 zum Thema:
“Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern, Bundestagsabgeordneten und Mitgliedern
der Bundesregierung in Deutschland” (WD 7 – 3000 – 017/19)
In dieser Ausarbeitung erläutern die Wissenschaftlichen Dienste, dass für Abgeordnete die Indemnität für ihre Abstimmung gilt, für Bundesminister auch, wenn sie Abgeordnete sind. Bundesminister, die keine Abgeordneten sind, sind strafrechtlich voll verantwortlich.
Bei einer solchen Rechtslage ist doch sehr sinnvoll, unzweifelhaft als Abgeordneter und nicht als Bundesminister abzustimmen…
Dass als Abgeordnete/r “aus der Mitte des Bundestages” und nicht als Minister abgestimmt wurde, wird dann besonders deutlich, wenn kein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt wird…. So ist alles besser verständlich…
Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern🔷
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 31.1.2019‼️Link
In der angesprochenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wurde auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern und Amtsträgerinnen beleuchtet.
§ 11 Abs. 1 StGB definiert als Amtsträger, wer
lit. a) „Beamter oder Richter ist“,
lit. b) „in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht“ oder
lit. c) „sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen“.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass
👉 § 340 StGB, die Körperverletzung im Amt, von großer Bedeutung ist, und die Körperverletzung durch einen Amtsträger mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren im Regelfall schwerer bestraft wird, als die Körperverletzung eines anderen.
Eine Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn ein ärztlicher Eingriff, wozu auch die Verabreichung einer Spritze gehört, ohne die erforderliche freiwillige Einwilligung des Betroffenen durchgeführt wird. Eine Einwilligung unter Druck und Zwang ist unwirksam. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen der Rechtsanwältin Beate Bahner in ihrem Buch „Coronaimpfung“.
👉 § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB die Nötigung durch einen Amtsträger als einen besonders schweren Fall der Nötigung definiert mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
In beiden Fällen ist der Versuch des Delikts strafbar.
Besondere Brisanz hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Amtsträger, weil ihnen der Gesetzeswortlaut des § 20a Abs. 5 IfSGin allen Stufen des Verfahrens und auch § 73 Abs. 3 IfSG im Hinblick auf den Erlass eines Bußgeldbescheids
👉 Ermessen
einräumt. Der Gesetzgeber verpflichtet das Gesundheitsamt nicht, die Maßnahmen anzuordnen:
Nach § 20a Abs. 5 und § 73 Abs. 2 IfSG,
👉 besteht die Möglichkeit, einen Immunitätsnachweis anzufordern, § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG
👉 kann das Gesundheitsamt die ärztliche Untersuchung anordnen, § 20a Abs. 5 S. 2 IfSG,
👉 kann es ein Betretungsverbot für die Betroffenen aussprechen, § 20a Abs. 5 S. 3
👉 kann das Gesundheitsamt einen Bußgeldbescheid erlassen, § 73 Abs. 2
Die Politik überlässt den Amtsträgern gemäß § 11 StGB in den Gesundheitsämtern mit diesen Formulierungen die Ausübung des Ermessens, ob sie diese Anforderungen und Maßnahmen aussprechen oder nicht.
Die “Amtsträger” werden eigenverantwortlich tätig!
Die Bundestagsabgeordneten und Bundesminister als Bundestagsabgeordnete sind durch die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG in Bezug auf ihre Abstimmung geschützt!
Welchem Druck die Betroffenen mit der Aufforderung der Vorlage des Immunitätsnachweises und dem Erlass entsprechender Maßnahmen ausgeliefert werden, welche Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen die Covid-19-Injektionen hervorrufen können – bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht – ist den Ausführenden hoffentlich bewusst.
Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
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Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Eskes zur Strafbarkeit von Abgeordneten bei allgemeiner Impfpflicht
Ich möchte nochmals eine rechtliche Einschätzung abgeben. Sollten Sie die in Ihrem Kanal veröffentlichen, können Sie meinen Namen gerne wieder mitanführen:
Auch ich halte eine Strafbarkeit von Abgeordneten, sollten sie eine allgemeine Impfpflicht beschließen, wegen vorsätzlicher Tötung für gegeben, so wie es auf diesem Kanal bereits vertreten wird. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass dem PEI inzwischen 2.255 Todesverdachtsfälle nach COVID-Impfungen gemeldet sind (wobei das PEI auch ohne weitere Untersuchung ca. 80 Tode als durch die Impfung verursacht anerkennt), s. PEI-Sicherheitsbericht v. 07.02.2022, Seite 9. Die Impfung führt also mit Sicherheit in Einzelfällen zum Tod.
(1) Strafrechtlich geht es darum, ob einem Beschuldigten ein konkret-individueller Schuldvorwurf zu machen ist. Dazu verhält sich das Urteil des BVerfG aus 2006 zu dem Luftsicherheitsgesetz allerdings nicht; es heißt dort: “Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären.” (RNr. 130 des Urteils). Die Abgeordneten, die in Coronazeiten Gefallen gefunden haben an selbstvollziehenden Gesetzen, handeln rechtswidrig, wenn sie eine Pflichtimpfung für jedermann ohne individuelle medizinische Indikation statuieren, welche in Einzelfällen tödlich ausgeht und die von den Gesetzesunterworfenen nur noch mit einem sanktionsbewehrten standhaften NEIN abgewehrt werden kann.
Straffrei blieben diese Abgeordneten nur, wenn sie dabei schuldlos handelten; einschlägig ist § 35 StGB (entschuldigender Notstand): “Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld…”. Der Kampfpilot, der das Passagierflugzeug abschießt, bevor es in das Fußballstadion einschlägt (das war die Konstellation im Luftsicherheitsgesetz), kann sich in einem solchen schuldausschließenden Dilemma befinden, so etwa, wenn sich seine Familie in dem Stadion befände. Mit Überlegungen zur Menschenwürde und dazu, dass man Menschenleben nicht gegeneinander aufrechnen darf, bräuchte man diesem Unglückspiloten nicht kommen.
Die Rechtsordnung erkennt dies an, also dass der Pilot einem unlösbaren menschlichen Konflikt ausgesetzt ist, und verzichtet deshalb auf einen Strafvorwurf an ihn. Sind keine Angehörigen des Piloten im Stadion, wäre an Straffreiheit wegen eines sog. “übergesetzlichen entschuldigenden Notstands” zu denken, über den diskutiert wird, seit es das Strafgesetzbuch gibt (bis heute hatte noch kein Gericht über einen solchen Fall zu entscheiden).
Die Abgeordneten hingegen befinden sich nicht in einem gegenwärtigen existentiellen menschlichen Dilemma wie es in § 35 StGB als Strafausschließungsgrund formuliert ist und in dem sich der o.g. Pilot befindet. Sie sind Schreibtischtäter par excellence, indem sie “nur” ein Gesetz in die Welt setzen, das für einzelne Menschen den Tod bedeuten wird. Sie handeln daher schuldhaft und machen sich wegen vorsätzlicher Tötung (in mittelbarer Täterschaft, d.h. die Impflinge sind Werkzeuge gegen sich selbst) jedenfalls jener strafbar, die -propagandistisch überwältigt, als Intensivgefährder hingestellt und so auch moralisch unter Druck gesetzt- tatsächlich in tragischer menschlicher Verlorenheit glaubten, sie hätten keine andere Wahl gehabt als sich der gesetzlich befohlenen Impfung zu unterziehen.
(2) Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz hingegen betraf die Frage, ob der Staat eine abstrakt-generelle Regelung für die Tötung von Menschen treffen darf entlang utilitaristischer Kriterien, als eine am Reißbrett entstandene Arbeitsanweisung also für die Tötung von Menschen entlang einer von der Bürokratie geschöpften Kriteriologie für die Abwägung von Lebensinteressen (gesetzliche Abschussermächtigung, wie sie das Luftsicherheitsgesetz vorsah). Dem hat das BVerfG in 2006 eine strikte Absage erteilt (“keine Verrechnung Leben gegen Leben”).
Doch wir sehen in diesen Tagen, dass dieses utilitaristische Moment, die Maxime “das größte Glück für die größte Zahl” von Sozialutopisten erneut stark gemacht wird. In Anbetracht des unser Grundgesetz anführenden Menschenbildes und Grundrechtekatalogs ist das ein massives legislatives Unrecht, das in Vorbereitung ist. Eine gesetzliche allgemeine Impfpflicht verstieße also nicht nur gegen das vom BVerfG in 2006 statuierte Verbot der Verrechnung von Leben gegen Leben durch eine abstrakt-generelle Regelung und wäre damit legislatives Unrecht, sie ginge aus den o.g. Gründen auch einher mit einer Strafbarkeit eines jeden Abgeordneten, der für eine solche allgemeine Impfpflicht stimmt.
Jürgen Eskes
Rechtsanwalt
Siehe Beitrag: Die strafrechtliche Relevanz der Corona-Schutzimpfung | Von Friedemann Willemer
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Quelle: https://t.me/RA_Roehrig/287
Quelle: https://t.me/RA_Roehrig/293
Quelle: https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/7916
Quelle: https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/7917